Hafenreglement Brissago
(deutsche Übersetzung)
A. Azienda comunale porto brissago
Art. 11 Allgemeine Bedingungen
Art. 14 Kündigung und Erneuerung
Art. 15 Anlegen für kurze Dauer
Art. 16 Anlegen von Durchreisenden und Touristen
III. Mietzinse, Darlehen und Nutzungsgebühren
Art. 28 Plätze für Durchreisende und Touristen
Art. 33 Zugang zum Hafen Alla Ressiga
Art. 34 Zufahrtsstrasse zum Hafen alla Ressiga
Art. 42 Allgemeine Anweisungen
Art. 49 Vorhandene Verträge im Gebiet des neuen Hafens
A. Azienda comunale porto brissago
I. Zweck und Begründung
Art. 1 Zweck
Die Azienda comunale porto (Gemeindehafenbetrieb) nachfolgend abgekürzt ACP, eingerichtet im Sinne des Kantonalen Gesetzes 12. Dezember 1907 über die Kommunalisierung von öffentlichen Einrichtungen, hat als Zweck die Verwaltung der Gemeindehäfen.
Art. 2 Rechtliche Stellung
Die ACP ist ein öffentlich-rechtlicher Betrieb, ohne juristische Persönlichkeit, unterstellt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Geschäftsführung durch das Municipio und der Aufsicht des Gemeinderates.
II. Organisation
Art. 3 Organe
Die Organe der ACP sind:
1. der Gemeinderat
2. das Municipio
3. der Verwaltungsausschuss
Art. 4 Gemeinderat
Der Gemeinderat:
a) genehmigt die Betriebsreglemente und die diesbezüglichen Änderungen;
b) überprüft und genehmigt die Kostenvoranschläge und die Abschlussbilanzen eines jeden Geschäftsjahres nach Kenntnisnahme des Berichtes des Revisionsausschusses;
c) entscheidet über Finanzierungen und Ausführungen von Bauarbeiten, die ihm vom Municipio unterbreitet werden;
d) hat die Befugnisse, die ihm ausdrücklich von besonderem Gesetz zugeteilt werden, sowie diejenigen, die von Gesetzes wegen nicht anderen Gemeindeorganen übertragen wurden.
Art. 5 Municipio
a) vertritt die ACP gegenüber Dritten und vor Gericht;
b) ist zu jeder Zeit verantwortlich für die gesamte Verwaltung;
c) erstellt jedes Jahre den Kostenvoranschlag und die Abschlussbilanz;
d) entscheidet über die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen gemäß Gesetz;
e) entscheidet über die Anpassung der Mietzinse und die Ankergebühren für durchreisende Boote;
f) erneut den Verwaltungsausschuss auf die Art und Weise, wie es von der Gemeindeordnung festgesetzt ist.
Sie ernennt, unter genauer Angabe im Vertrag ihrer Aufgaben, die folgenden Angestellten:
- den Direktor
- den Aufseher.
Art. 6 Verwaltungsausschuss
Der Verwaltungsausschuss, zusammengesetzt aus drei Mitgliedern, hat die folgenden Aufgaben:
a) Die Anwendung des Reglements
b) die Kontrolle über die technische, buchhalterische und finanzielle Entwicklung;
c) das Erstellen der Mietverträge;
d) die Ausführung der Gemeindebeschlüsse.
Art. 7 Angestellte
Die technische und administrative Verwaltung der Häfen unterliegt dem Direktor, während die Aufsicht über den ordentlichen Zustand des Hafens dem Aufseher unterliegt. In der Regel wendet sich die ACP, um diese Aufgaben auszuführen, an die Angestellten der Gemeindeverwaltung unter Rückerstattung an die Gemeinde, für diese Leistungen, des Bruttosalärs, im voraus zu bezahlen, inbegriffen die Versicherungs- und Sozialleistungen. Im Fall, dass es sich als notwendig erweisen sollte, Angestellte, die nicht zur Gemeindeverwaltung gehören, einzustellen, setzt das Municipio mal für mal mittels Vertrag Rechte und Lasten fest. Für Unfälle sind alle Angestellten bei der Gemeinde versichert, welche sich ihrerseits an die INSAI wendet.
III. Finanzierung
Art. 8 Grundsatz
Das Betriebsjahr der ACP muss sich selbst finanzieren.
Art. 9 Kredite
Für die Realisierung des Hafens alla Ressiga verwendet die ACP Darlehen ohne Zinsen, erteilt von den Mietern des Hafens, und, was den Restbetrag anbelangt, Bankkredite.
Art. 10 Spesendeckung
Die Spesen, inbegriffen die Kapitalkosten, werden durch die Mietzinse und die Gebühren gedeckt, zu zahlen von den Benutzern der Hafeninfrastrukturen.
B. BENUTZUNG DES HAFENS
I. Miete der Anlegeplätze
Art. 11 Allgemeine Bedingungen
Die Anlegeplätze werden an einzelne, natürliche Personen vermietet, die Eigentümer des angelegten Bootes sein müssen. Ein und dieselbe Person kann nicht mehr als einen Anlegeplatz mieten. Die Abtretung der Verträge an Dritte oder die Untervermietung sind nicht gestattet. Die Mietbedingungen werden im Mietvertrag aufgeführt. Das Municipio kann, im Fall von Verfügbarkeit von Anlegeplätzen, von den Verfügungen der vorhergehenden Absätze dieses Artikels abweichen und Sonderverträge mit Schiffswerften, Transportunternehmen mit Konzessionen, berechtigten Mietfirmen und öffentlichen Gaststätten abschliessen. Die Rettungsgesellschaft, mit Sitz in der Gemeinde, hat Anspruch auf einen unentgeltlichen Anlegeplatz für das Rettungsboot. Die Gemeinde behält sich zur eigenen Benutzung zwei Bootsplätze vor, die jährlich untervermietet werden können.
Art. 12 Dauer
Die Miete erfolgt für eine Dauer von einem Jahr oder von zehn Jahren.
Art. 13 Zehnjahresvertrag
In der Regel werden 80% der Anlegeplätze der Kategorien II, III, IV und V gemäss Art. 25 mit Zehnjahresverträgen vermietet. Der Zehnjahresvertrag setzt die Erteilung eines Darlehens seitens des Mieters zugunsten der ACP voraus; das Darlehen wird, ohne Zinsvergütung, im Moment des Verfalls oder der Auflösung des Vertrages zurückerstattet. Bürger mit Wohnsitz in der Gemeinde haben das Recht, das Mietsystem zu wählen (Jahres- oder Zehnjahresvertrag).
Art. 14 Kündigung und Erneuerung
Die Kündigung des Jahres- oder Zehnjahresvertrages muss innert drei bzw. sechs Monaten vor dem bezüglichen Verfall angekündigt werden. Bei Fehlen einer Kündigung von einer der Parteien verstehen sich die Verträge stillschweigend erneuert von mal zu mal für eine weitere Mietperiode. Der Mieter kann, mit einer Vorankündigung von sechs Monaten, die Kündigung des Zehnjahresvertrages am Ende eines jeden Kalenderjahres verlangen. Dieser Vertrag ist jedoch während der ersten drei Jahre nicht kündbar. Der Vermieter kann, mit einer einseitigen Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn das Verhalten des Mieters die reguläre Benutzung des Hafens gefährdet oder wenn die Eigenschaften des Bootes nicht mehr denjenigen entsprechen, angegeben im Moment des Vertragsabschlusses. Der Vertrag führ die Voraussetzungen für den Widerruf auf.
Art. 15 Anlegen für kurze Dauer
Am Hafen alla Ressiga ist, wenn die meteorologischen Verhältnisse es erlauben, ein zeitweiliges Anlegen ausserhalb der Hauptmole gestattet für eine Dauer von höchstens 4 Stunden und beschränkt auf die Zeit von 08.00 bis 23.45 Uhr. Das Anlegen erfolgt auf eigene Gefahr.
Art. 16 Anlegen von Durchreisenden und Touristen
Freie Plätze voraussetzend, kann die Direktion das Anlegen von Booten im Inneren des Hafens für eine Dauer von maximal 3 Nächten gestatten. Das Anlegen unterliegt einer Gebühr. Das Municipio erlässt die notwendigen Verfügungen. Für Touristen, die ihren Urlaub in der Gemeinde verbringen, ist das Anlegen für die gesamte Dauer des Aufenthaltes gestattet.
II. Wahl der Mieter
A. Porto alla Ressiga
Art. 17 Zu Beginn
Das erste Mal, zu Beginn der Benutzung des Hafens, werden die Mieter durch öffentliche Ausschreibung gewählt, unter Berücksichtigung der folgenden Prioritäten:
a) Konzessionsinhaber von Bojen, die entlang des Ufers von Brissago angebracht und im Moment der Realisierung des Hafens zu entfernen sind, entsprechend dem, was festgesetzt wurde in der Kantonalen Konzession für die Sonderbenutzung des öffentlichen Eigentums;
b) Bürger mit festem Wohnsitz in der Gemeinde von Brissago in Reihenfolge der Dauer des Wohnsitzes;
c) in der Gemeinde ansässige Personen ohne Wohnsitz in derselben (Eigentümer u./o. Mieter von Immobilien) in Reihenfolge der Dauer als Eigentümer oder Mieter, bereit, einen Zehnjahresvertrag zu unterzeichnen;
d) in der Gemeinde ansässige Personen ohne Wohnsitz, die einen Jahresvertrag unterzeichnen;
e) den Besitzern von Segelbooten erteilt.
Art. 18 Anschließend
Anschließend, im Fall von Kündigung oder Widerruf erfolgt die Wahl des neuen Mieters in Reihenfolge der Eintragung in die betreffende Warteliste, die bei der ACP geführt wird, mit Vorrang an die in der Gemeinde ansässigen Personen.
Art. 19 Vorbehalte
Die Reihenfolge der Prioritäten der vorhergehenden Artikel ist anwendbar mit den folgenden Vorbehalten:
a) bis nicht die Quote von 80% gemäß Art. 13 erreicht ist, wird der Vorrang für die Vermietung von Anlegeplätzen, vorbehalten für Boote der Kategorien II, III, IV und V, denjenigen erteilt, die bereit sind, einen Zehnjahresvertrag abzuschließen (nicht anwendbar bei Bürgern mit festem Wohnsitz in der Gemeinde);
b) Die Größe des Bootes muss in der Regel derjenigen des zur Verfügung stehenden Anlegeplatzes entsprechen. Im Fall von Platzmangel ist es möglich, einen Anlegeplatz der nächst höheren Kategorie zum Preis, vorgeschrieben für diesen Bootsplatz, zu nehmen.
B Alter Hafen
Art. 20 Zu Beginn
Das erste Mal werden die Mieter durch öffentliche Ausschreibung gewählt, unter Berücksichtigung der folgenden Prioritäten:
a) Eigentümer von Booten, die bereits bisher mit bezüglicher Bewilligung im alten Haften ankerten;
b) Bürger mit festem Wohnsitz in der Gemeinde von Brissago in Reihenfolge der Dauer des Wohnsitzes;
c) in der Gemeinde ansässige Personen ohne Wohnsitz in derselben (Eigentümer u./o. Mieter von Immobilien) in Reihenfolge der Dauer als Eigentümer oder Mieter;
d) andere;
Art. 21 Anschließend
Anschließend, im Fall von Kündigung oder Widerruf der Verträge, erfolgt die Wahl des neuen Mieters in Reihenfolge der Einträge in die betreffende Warteliste, die bei der ACP geführt wird, mit Vorrang an die in der Gemeinde wohnhaften Berufsfischer, anschließend an die in der Gemeinde ansässigen Personen.
Art. 22 Fortsetzung der Miete
Die Eigentümer von Booten, verankert im alten Hafen, haben das Recht auf Fortsetzung der Miete unter den Bedingungen und den Mietzinsen, vorgesehen in dem vorliegenden Reglement.
III. Mietzinse, Darlehen und Nutzungsgebühren
Art. 23 Krangebühr
Die Benutzung des Krans am Crodolo (Gemeinde Ronco s/A) wird von einer besonderen Gemeindeverordnung geregelt.
A Porto alla Ressiga
Art. 24 Bootskategorien
Für die Höhe des Mietzinses und der Darlehen gelten die folgenden Kategorien, gestützt auf der Breite des Bootes: Wenn die Länge des Bootes 4 Mal die Breite überschreitet, wird für den Mietzins derjenige der nächst höheren Kategorie berechnet.
KAT | BREITE DES BOOTES |
I | bis 190 cm 1) |
II | bis 190 cm 2) |
III | von 191 cm bis 230 cm |
IV | von 231 cm bis 280 cm |
V | ab 281 cm |
1) Ruderboote mit Motor bis 6 KW | |
2) Motorboote über 6 KW und die nicht zur Kat. I gehören. |
Art. 25 Jahresvertrag
Für die Miete eines Anlegplatzes mit einem Jahresvertrag werden die folgenden Mietzinse berechnet:
KAT | JAHRESMIETE |
I | Fr 840,- |
II | Fr 1.700,- |
III | Fr 2.280,- |
IV | Fr 3.020,- |
V | Fr 4.250,- |
Art. 26 Zehnjahresvertrag
Für die Miete eines Anlegeplatzes mit einem Zehnjahresvertrag werden die folgenden Mietzinse berechnet:
KAT | JAHRESMIETE | DARLEHEN |
I | Fr - | Fr - |
II | Fr 1.200,- | Fr 12.000,- |
III | Fr 1.400,- | Fr 15.000,- |
IV | Fr 1.850,- | Fr 20.000,- |
V | Fr 2.600,- | Fr 28.000,- |
Art. 27 Nebenkosten
Der Mietzins umfasst die Nebenkosten für fließend Wasser und Strom für die normale Benutzung des Bootes, sowie die Kosten für die Beleuchtung und die Signalisierung des Hafens. Es ist auch die Gebühr für die Benutzung der Fläche im öffentlichen Eigentum inbegriffen.
Art. 28 Plätze für Durchreisende und Touristen
Für das Anlegen von Booten auf der Durchreise oder von Booten von Touristen ist eine Gebühr von Fr. 30,-- pro Nacht oder Bruchteil zu bezahlen. Der Erlös wird, im Verhältnis zu 30% dem Mieter des Platzes zurückerstattet.
B Alter Hafen
Art. 29 Bootskategorie
Im alten Hafen können die folgenden Boote verankert werden:
- Ruderboote
- Ruderboote mit Hilfsmotor
- Ruderboote von Berufsfischern mit Hilfsmotor
unterteilt in die folgenden Kategorien:
KAT | LAENGE | BREITE |
IA | Bis 400cm | Bis 160cm |
IB | Von 401 bis 650cm | Bis 200cm |
Art. 30 Jahresvertrag
Für die Miete eines Ankerplatzes mit Jahresvertrag müssen die folgenden Mietzinse bezahlt werden:
KAT | JAHRESMIETE |
IA | Fr 400,- |
IB | Fr 500,- |
Art. 31 Sonderbestimmungen
Die Mietverträge, bestehend im Moment des Inkrafttretens des vorliegenden Reglements, können erneuert werden unter den Bedingungen des vorliegenden Reglements.
IV. Benutzung des Hafens
Art. 32 Zweck und Anwendung
Die folgenden Verfügungen, verstanden für die Beibehaltung des guten Zustandes des Hafens und um eine bequeme und sichere Benutzung zu garantieren, wird auf dem gesamten Hafengebiet angewandt, inbegriffen seine Einrichtungen am Land. Sie sind verbindlich für alle Mieter von Anlegeplätzen und für alle anderen Personen, die sich im Inneren des Hafenareals aufhalten.
Art. 33 Zugang zum Hafen Alla Ressiga
Der Zugang zur Hafenmole ist frei. Der Zugang zu den inneren Landungsbrücken und zu den Anlegeplätzen der Boote ist den Mietern sowie deren Gästen vorbehalten. Das ständige Anlegen ausserhalb der Mole ist verboten. Im Notfall können sich Boote in Schwierigkeiten, auch wenn sie nicht Mietern gehören, in das Innere des Hafens flüchten. Die Boote am Eingang des Hafens, die nicht über einen ihnen vorbehaltenen Anlegeplatz verfügen, müssen sich an den Aufseher wenden. Die Benutzung der Innenräume des Hafens für Sportveranstaltungen kann von der Direktion genehmigt werden, zu Tarifen, die von mal zu mal zu bestimmen sind.
Art. 34 Zufahrtsstrasse zum Hafen alla Ressiga
Die Zufahrt zum Hafen mit Fahrzeugen ist lediglich für den Transport von Booten gestattet, gemäß den nachfolgenden Absätzen, inbegriffen Teile derselben und Zubehöre. Auf der Rutsche im Inneren des Hafens ist lediglich der Stapellauf und das Aufschleppen von Booten mit einer Aussenlänge von nicht mehr als 6 m gestattet. Der Wendeplatz neben dem Hafen muss immer freigelassen werden. Es ist insbesondere das Parken von Fahrzeugen und Booten gleich welcher Art verboten.
Art. 35 Nummernschilder
Alle Boote, die im Inneren des Hafenareals anlegen, müssen eingetragen und mit dem bezüglichen Nummernschild versehen sein, gut sichtbar, um eine Identifizierung zu gestatten.
Art. 36 Zuteilung der Plätze
Die Anlegeplätze werden von dem Verwaltungsausschuss zugeteilt. Die Direktion erteilt die Plätze für die Boote auf der Durchreise.
Art. 37 Mitteilungspflicht
Die Abwesenheit eines Bootes für eine ganze Nacht oder länger vom Anlegeplatz muss aus Sicherheitsgründen der Hafendirektion mitgeteilt werden.
Art. 38 Längere Abwesenheit
Während längerer Abwesenheit vom Hafen hat die Direktion die Befugnis, den Platz einem durchreisenden Boot zuzuteilen. Der Mieter kann keine Rechte geltend machen betreffend einer eventuellen Benutzung oder nicht während der Abwesenheit des eigenen Bootes.
Art. 39 Anlegen
Die Boote müssen an dem ihnen zugeteilten Platz anlegen und vermeiden, die Bewegungen anderer Boote zu stören. Die Boote müssen angemessen an den hierfür vorgesehenen Haltern vertaut werden unter Verwendung von Tauen notwendiger Grösse und Dichte. Es ist gleichwelche Änderung der Installation verboten; es sind vornehmlich Bohrarbeiten oder andere mechanische Eingriffe verboten. Ein jedes Boot muss auf beiden Seiten mit Fendern aus synthetischem Material oder Gummi geschützt werden, bemessen an der Grösse des Bootes.
Art. 40 Verkehrsregeln
Im Hafen und seiner unmittelbaren Umgebung darf die Geschwindigkeit der Boote 10 km/h nicht überschreiten. Die Zufahrt zu den Landungsbrücken und den einzelnen Anlegeplätzen muss immer freigelassen werden.
Art. 41 Unterhalt
Der ordentliche Unterhalt des Hafens wird von der ACP vorgenommen. Die Bootseigentümer sorgen für den guten Unterhalt des eigenen Bootes. Sie sind verpflichtet, die notwendige Aufsicht und Sorgfalt zu leisten, insbesondere während Tagen mit schlechtem Wetter und wenn der Wasserspiegel steigt oder sinkt. Boote im schlechten Zustand, verlassen oder versenkt, werden unverzüglich vom Hafenaufseher auf Kosten des Mieters entfernt. Jeder Benutzer ist verpflichtet, gewissenhaft alle Einrichtungen in Ordnung zu halten und die höchste Sorgfalt walten zu lassen. Schäden oder Mängel an den Anlagen oder den Booten sind unverzüglich dem Hafenaufseher beziehungsweise dem Eigentümer des Bootes mitzuteilen.
Art. 42 Allgemeine Anweisungen
Es ist verboten, im Hafen oder in seiner unmittelbaren Nähe zu baden. Es ist auch das Sportfischen im Hafen und auf der Zufahrtsstrasse verboten, sowie Surfen auf weniger als 50 m von demselben Hafen. Das Anlegen muss am zugeteilten Platz erfolgen. Es sind verboten Unterhaltsarbeiten oder Reparaturen an den Booten vorzunehmen, die Verschmutzung oder übertriebenen Lärm verursachen. Insbesondere ist es verboten, Treibstoff umzufüllen, Ölwechsel vorzunehmen und die Boote mit Reinigungsmitteln oder chemischen Stoffen zu säubern. Havarien aufgrund von Öl- oder Treibstoffverlust sind ohne Verzögerung zu reparieren. Die Schmutzwasser der Boote sowie die Bilgewasser müssen durch die hierfür vorgesehen Pumpanlage entleert werden. Ein Anlegen mit Booten, versehen mit einer Toilette und/oder Waschbecken mit Abfluss in den See, ist verboten. Chemische Toiletten müssen am angegebenen Ort entleert werden. Jeder Benutzer des Hafens ist verpflichtet, gewissenhaft die Sauberkeit des Sees und des Hafenareals zu bewahren. Falls jemand Schmutzspuren hinterlässt, ist er verpflichtet, diese unverzüglich zu säubern. Um Lärm zu vermeiden, müssen die Segelboote mit Haltern versehen sein, die ein Schlagen des Falls gegen den Masten verhindern. Während der Nachtstunden muss jeder lästige Lärm vermieden werden.
Art. 43 Verantwortung
Die Benutzung des Hafens und seiner Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Eigentümer des Bootes ist verantwortlich für Schäden, die er im Inneren des Hafens verursacht, sowohl an den Bauten als auch an den anderen Booten. Eigentümer, die ihre Boote Dritten anvertrauen, sind persönlich verantwortlich für einen eventuell verursachten Schaden. Die ACP übernimmt keine Verantwortung im Fall von Havarien, Feuer, Diebstahl und Schaden oder Beschädigungen an den Booten, seien diese von Personen oder Naturereignissen verursacht worden.
Art. 44 Aufsicht
Das Municipio und, untergeordnet die Organe der ACP, sind verantwortlich für die Einhaltung dieses Reglements. Ihre Verfügungen sind gewissenhaft einzuhalten.
Art. 45 Unbenutzbarkeit
Im Fall von Unbenutzbarkeit des Hafens aufgrund fehlender Wassertiefe kann der Mieter keine bezüglichen Forderungen geltend machen.
C. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 46 Sanktionen
Denjenigen, die die Bestimmungen dieses Reglements nicht befolgen sollten, wird eine Strafe bis zu Fr. 3.000,- auferlegt. Im Fall von Rückfälligkeit oder schwerwiegendem Verstoss kann die unverzügliche Auflösung des Vertrages entschieden werden.
Art. 47 Rekurs
Bestreitungen zwischen Benutzern und dem Gemeindebetrieb oder Konzessionären werden auf dem Beschwerdeweg vom Departement für öffentliche Einrichtungen entschieden. Gegen den Entscheid des Departements besteht die Rekursmöglichkeit beim Verwaltungsgericht.
Art. 48 Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement tritt am 1.6.1992 in Kraft.
Art. 49 Vorhandene Verträge im Gebiet des neuen Hafens
Eventuelle gültige Mietverträge verfallen automatisch mit der Inbetriebnahme des neuen Hafens alla Ressiga.
Genehmigt vom Gemeinderat am 14.12.1992.
Genehmigt vom Departement für öffentliche Einrichtungen, für den Staatsrat, am 4.11.1993.